Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der VinnetAus Pannenhilfe (nachfolgend "Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber").

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden AGB gelten für alle Verträge über Pannenhilfe, Abschlepp- und Bergungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch die telefonische oder elektronische Beauftragung durch den Auftraggeber und die Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Leistungsbeschreibung auf der Website des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist bemüht, die Pannenursache vor Ort zu beheben. Ist dies nicht möglich, wird das Fahrzeug zu einer vom Auftraggeber gewünschten oder einer geeigneten Werkstatt abgeschleppt.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die auf der Website des Auftragnehmers veröffentlichten Preise. Die Zahlung ist sofort nach Leistungserbringung in bar oder mit Karte fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern.

§ 5 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 6 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für 1070 Wien sachlich zuständige Gericht.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.